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§ 22 SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Dritter Teil – Präsidialrat

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SächsRiG – Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidialrates

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

  1. 1.
    der Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
  2. 2.
    der Versetzung oder Amtsenthebung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) oder bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
  3. 3.
    der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes), sofern der Richter die Beteiligung beantragt,
  4. 4.
    der Entlassung eines Richters, sofern er seiner Entlassung nicht schriftlich zugestimmt hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Präsidialrat derjenigen Gerichtsbarkeit zuständig, in deren Bereich ein Richteramt zu besetzen ist. Im Übrigen ist der Präsidialrat derjenigen Gerichtsbarkeit zuständig, in der der Richter zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 30 tätig war. Abordnungen bis zu einer Dauer von drei Monaten bleiben dabei außer Betracht.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).