Gesetze

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§ 5 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPersVG
Gliederungs-Nr.: 244-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsPersVG – Gruppen

Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 bezeichneten Richter und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamten.