§ 17 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen
Erster Abschnitt – Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
§ 17 SächsMinG – Hinterbliebenenversorgung bei Altersgeld
Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes Altersgeld bezog oder die Voraussetzungen für dessen künftige Gewährung erfüllt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung aus dem Altersgeld, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für die Witwen- und Waisengeld nach § 16 Abs. 3 zusteht. Leistungen aus Anlass des Todes nach diesem Gesetz oder nach den für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften und die Bezüge für den Sterbemonat werden nur einmal gewährt.