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§ 9 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Regionale Planungsverbände

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/4
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsLPlG – Planungsregionen, Regionale Planungsverbände

(1) Im Freistaat Sachsen bestehen

  1. 1.

    der Regionale Planungsverband Leipzig-Westsachsen aus der Kreisfreien Stadt Leipzig sowie den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen,

  2. 2.

    der Planungsverband Region Chemnitz aus der Kreisfreien Stadt Chemnitz sowie dem Landkreis Mittelsachsen, dem Erzgebirgskreis, dem Vogtlandkreis und dem Landkreis Zwickau,

  3. 3.

    der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge aus der Kreisfreien Stadt Dresden sowie den Landkreisen Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie

  4. 4.

    der Regionale Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien aus den Landkreisen Görlitz und Bautzen.

(2) Die Regionalen Planungsverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Organe sind die Verbandsversammlung und die oder der Verbandsvorsitzende.

(3) Die Regionalen Planungsverbände regeln ihre Rechtsverhältnisse im Rahmen dieses Gesetzes durch die Verbandssatzung. Die Verbandssatzung ist von der Verbandsversammlung nach § 10 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu beschließen. Die Verbandssatzung muss den Sitz des Regionalen Planungsverbands, dessen Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Befugnisse der oder des Verbandsvorsitzenden und den Geschäftsgang, die Form der öffentlichen Bekanntmachung, die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben ständiger Ausschüsse sowie die Amtszeit der oder des Verbandsvorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter regeln.