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§ 7 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Raumordnungspläne

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/4
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsLPlG – Erlass der Raumordnungspläne, Genehmigung der Regionalpläne, Bekanntmachung

(1) Der Landesentwicklungsplan wird von der Staatsregierung als Rechtsverordnung erlassen.

(2) Regionalpläne werden von der Verbandsversammlung als Satzung erlassen und bedürfen der Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit der Regionalplan nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

(3) Über die Genehmigung nach Absatz 2 ist binnen sechs Monaten nach Antragstellung im Benehmen mit den sachlich betroffenen Staatsministerien zu entscheiden. Aus wichtigen Gründen kann die Frist um bis zu sechs Monate verlängert werden. Hierüber ist der Regionale Planungsverband unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen versagt wird. Die Erteilung der Genehmigung ist im Veröffentlichungsorgan des Regionalen Planungsverbandes bekannt zu machen.

(4) Der Raumordnungsplan ist mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes in das Internet einzustellen. Wurden bei der Aufstellung des Raumordnungsplans ausländische Staaten beteiligt, ist diesen eine Ausfertigung des Raumordnungsplans mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes zu überlassen.