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§ 6 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Raumordnungspläne

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/4
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsLPlG – Aufstellung der Raumordnungspläne

(1) Im Verfahren nach § 9 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligen sind insbesondere

  1. 1.

    die staatlichen Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird,

  2. 2.

    die Gebietskörperschaften im Geltungsbereich des Plans, ihre Zusammenschlüsse und die Spitzenverbände auf Landesebene,

  3. 3.

    im sorbischen Siedlungsgebiet die Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    die nach § 32 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Naturschutzvereinigungen und

  5. 5.

    die benachbarten deutschen Länder und ausländischen Staaten, soweit sie berührt sein können, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

(2) Die öffentliche Auslegung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes erfolgt bei der Raumordnungsbehörde, den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und den Regionalen Planungsverbänden im Planungsgebiet. Der Entwurf des Landesentwicklungsplans mit Begründung und Umweltbericht ist dem Landtag frühzeitig zur Stellungnahme zuzuleiten.

(3) Die Bestimmungen zum Verfahren der Aufstellung und zur Bekanntmachung von Raumordnungsplänen gelten für die den Raumordnungsplänen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes beigefügten Inhalte der Landschaftsplanung entsprechend.

(4) Der Umweltbericht ist nach Durchführung der Beteiligung nach § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes dauerhaft in das Internet zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit einzustellen.