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§ 20 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Raumordnungsbehörden, Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/4
Normtyp: Gesetz

§ 20 SächsLPlG – Übergangsregelungen

(1) Am 1. August 2008 geltende Regionalpläne der Planungsregionen Westsachsen, Chemnitz-Erzgebirge und Südwestsachsen gelten in den Gebieten, für die sie erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten neuer Regionalpläne fort.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt für die notwendigen Inhalte des Raumordnungskatasters die Anlage zum Landesplanungsgesetz vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist.

(3) In Ausnahme zu § 16 gilt zur Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen, welche gemäß § 2 EEG im öffentlichen Interesse sind und der öffentlichen Sicherheit dienen, § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes mit der Maßgabe, dass im Benehmen mit der Raumordnungsbehörde von der Festlegung des Ziels 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2013 und den entsprechenden Festlegungen in den Regionalplänen im jeweiligen Zulassungsverfahren von der für das jeweilige Vorhaben zuständigen Zulassungsbehörde Abweichungen zugelassen werden können, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Die Zulassung erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden und im Benehmen mit dem Regionalen Planungsverband, in dessen Plangebiet sich das Vorhaben befindet. Als betroffene Gemeinden gelten alle Gemeinden, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist. Die Raumordnungsbehörde gibt ihre Stellungnahme nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die zuständige Zulassungsbehörde ab. Die Frist kann aus wichtigem Grund einmalig um bis zu einem Monat verlängert werden. Satz 1 gilt für Zulassungsverfahren, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet worden sind. Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft und bewertet unter Einbeziehung der obersten Immissionsschutzbehörde die Auswirkungen der nach Satz 1 zugelassenen Abweichungen und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember 2026 Bericht.

(4) Zur Bewältigung der Herausforderungen des demografischen Wandels und zur Stärkung des kreisangehörigen Raums gilt § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Raumordnungsbehörde von der Festlegung des Ziels 2.2.1.6 des Landesentwicklungsplans 2013 im Baugenehmigungsverfahren Abweichungen zulassen kann. Abweichungen durch die Bauleitplanungen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zulässig. Die Abweichungen nach Satz 1 und 2 sind nur zulässig, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sind. Vor der Entscheidung über die Abweichung ist die Gemeinde anzuhören. Die Raumordnungsbehörde gibt ihre Stellungnahme nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde ab. Die Frist kann aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängert werden. Satz 1 und 2 gelten nur für Zulassungs- und Planungsverfahren, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet worden sind; für Planungsverfahren gilt der Zeitpunkt des Planaufstellungsverfahrens (§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 [BGBl. I S. 3634], das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 [BGBl. I S. 1726] geändert worden ist). Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft und bewertet die Auswirkungen der Abweichungen nach Satz 1 und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember 2026 Bericht.