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§ 19 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Raumordnungsbehörden, Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/4
Normtyp: Gesetz

§ 19 SächsLPlG – Raumordnungsbehörden, sachliche Zuständigkeit

(1) Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das Staatsministerium für Regionalentwicklung.

(2) Raumordnungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.

(3) Zuständig ist die Raumordnungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.