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§ 15 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Umsetzung der Raumordnungspläne

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/4
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsLPlG – Raumordnungsverfahren

(1) Die Raumordnungsbehörde berät den Träger der Planung oder Maßnahme über Art und Umfang der gemäß § 15 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes vorzulegenden Unterlagen. Sie kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder Gutachten einholen.

(2) Die Frist nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn dies auf Grund der Beteiligung ausländischer Staaten geboten ist. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes ist das Raumordnungsverfahren nach den Bestimmungen des § 16 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen.

(3) Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens soll abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt insbesondere, wenn offensichtlich ist, dass die Planung oder Maßnahme

  1. 1.

    Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder

  2. 2.

    den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt.

§ 16 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) § 49 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.

(5) Auf Antrag des Planungs- oder Maßnahmeträgers führt die Raumordnungsbehörde ein Raumordnungsverfahren entsprechend § 15 des Raumordnungsgesetzes und den Absätzen 1 bis 4 für ein raumbedeutsames Vorhaben durch, für das kein Raumordnungsverfahren nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschrieben ist.