§ 14 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 4 – Umsetzung der Raumordnungspläne
§ 14 SächsLPlG – Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
Bei Entscheidungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes ist die öffentliche Stelle berechtigt, das Verfahren für die Geltungsdauer einer befristeten raumordnerischen Untersagung auszusetzen.