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§ 10 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Regionale Planungsverbände

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/4
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsLPlG – Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Regionalen Planungsverbandes. Sie besteht aus den Landrätinnen und Landräten, den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern der Kreisfreien Städte der Planungsregion sowie aus weiteren Verbandsrätinnen und Verbandsräten. Diese werden von den Kreistagen und von den Stadträten der Kreisfreien Städte unverzüglich nach jeder Kreistags- und Stadtratswahl für die Dauer der Wahlperiode bestimmt. Nach Ablauf der Wahlperiode führen sie die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Verbandsrätinnen und Verbandsräte weiter.

(2) Jede Mitgliedskörperschaft hat je begonnene 75 000 Einwohnerinnen und Einwohner eine Verbandsrätin oder einen Verbandsrat zu bestimmen. Die Anzahl der Verbandsrätinnen und Verbandsräte darf pro Mitgliedskörperschaft sechs nicht übersteigen. Maßgebend sind die Einwohnerzahlen vom 30. Juni des der Kreistags- und Stadtratswahl vorausgehenden Jahres. Für jede Verbandsrätin und jeden Verbandsrat nach Satz 1 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Zur Verbandsrätin oder zum Verbandsrat kann bestimmt werden, wer am Wahltag in den Landtag wählbar ist und seit mindestens sechs Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Planungsregion hat. Nicht bestimmt werden kann, wer Bedienstete oder Bediensteter einer Raumordnungsbehörde oder eines Regionalen Planungsverbandes ist.

(4) Die Verbandsrätinnen und Verbandsräte sind ehrenamtlich als Vertreterinnen und Vertreter der Planungsregion tätig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Für ihre Rechtsstellung und den Ausschluss wegen Befangenheit gelten die §§ 20 und 35 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(5) Die Verbandsversammlung soll beratende Mitglieder berufen. Zu beratenden Mitgliedern sollen insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der im Verbandsgebiet tätigen Organisationen der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Gewerkschaften, des Umweltschutzes, der Kirchen sowie für den Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien der Interessenvertretung der Sorbinnen und Sorben gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes berufen werden. Die Verbandsversammlung kann durch Beschluss zeitweilige beratende oder beschließende Ausschüsse bilden.