Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 SächsKrWBodSchG
Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz - SächsKrWBodSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Kreislaufwirtschaft

Titel: Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz - SächsKrWBodSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKrWBodSchG
Gliederungs-Nr.: 662-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsKrWBodSchG – Abfallwirtschaftsplan und Abfallvermeidungsprogramm (zu den §§ 30 bis 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

(1) Der Abfallwirtschaftsplan des Freistaates Sachsen nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird von der obersten Abfallbehörde aufgestellt und von der Staatsregierung beschlossen. Die Staatsministerien, deren Aufgaben berührt werden, sind zu beteiligen.

(2) Im Aufstellungsverfahren sind insbesondere zu beteiligen:

  1. 1.

    die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,

  2. 2.

    die durch für verbindlich erklärte Flächenausweisungen nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betroffenen Gemeinden,

  3. 3.

    die kommunalen Landesverbände,

  4. 4.

    die Regionalen Planungsverbände,

  5. 5.

    die im Sinne von § 32 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Naturschutzvereinigungen.

(3) Der Abfallwirtschaftsplan kann in mehrere räumliche oder sachliche Teile untergliedert werden, soweit gewährleistet ist, dass sich die Teile in den gesamten Plan einfügen.

(4) Ausweisungen nach § 30 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für verbindlich erklärt werden. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist dem Landtag frühzeitig zuzuleiten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die oberste Abfallbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Entsorgungsträger und Gemeinden sowie der Verbände im Sinne von Absatz 2 im Einzelfall Abweichungen von den verbindlichen Festlegungen zulassen, wenn dies wegen Änderung der ihnen zugrunde liegenden Sachlage oder Erkenntnisse erforderlich ist oder die Abweichung den Zielen der Abfallwirtschaft insgesamt besser entspricht.

(5) Der Abfallwirtschaftsplan enthält als selbständigen Teil das Abfallvermeidungsprogramm des Freistaates Sachsen (§ 33 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) oder den Beitrag des Freistaates Sachsen zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes (§ 33 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes).