§ 19 SächsKrWBodSchG
Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz - SächsKrWBodSchG)
Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz - SächsKrWBodSchG)
Landesrecht Sachsen
Teil 3 – Sonstige Vorschriften
§ 19 SächsKrWBodSchG – Abfall- und Bodenschutzbehörden
(1) Allgemeine Abfall- und Bodenschutzbehörden sind
- 1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Abfall- und Bodenschutzbehörde,
- 2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Abfall- und Bodenschutzbehörde,
- 3.
die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Abfall- und Bodenschutzbehörden.
(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist besondere Abfall- und Bodenschutzbehörde, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Abfall- und Bodenschutzbehörde.