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§ 19 SächsKrWBodSchG
Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz - SächsKrWBodSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Sonstige Vorschriften

Titel: Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz - SächsKrWBodSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKrWBodSchG
Gliederungs-Nr.: 662-5
Normtyp: Gesetz

§ 19 SächsKrWBodSchG – Abfall- und Bodenschutzbehörden

(1) Allgemeine Abfall- und Bodenschutzbehörden sind

  1. 1.

    das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Abfall- und Bodenschutzbehörde,

  2. 2.

    die Landesdirektion Sachsen als obere Abfall- und Bodenschutzbehörde,

  3. 3.

    die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Abfall- und Bodenschutzbehörden.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist besondere Abfall- und Bodenschutzbehörde, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Abfall- und Bodenschutzbehörde.