Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Teil 1 – Örtliche Zuständigkeit und Sitz der Gerichte und Staatsanwaltschaften
§ 4 SächsJG – Landessozialgericht und Sozialgerichte
(1) Das Landessozialgericht hat seinen Sitz in Chemnitz. Es führt die Bezeichnung "Sächsisches Landessozialgericht".
(2) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz
- 1.
in Chemnitz
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen, den Erzgebirgskreis, den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau; - 2.
in Dresden
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Görlitz, den Landkreis Bautzen, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge; - 3.
in Leipzig
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen.
(3) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit von Fachkammern eines Sozialgerichts auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstrecken.