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§ 34 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 8 – Jagdverwaltung

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 34 SächsJagdG – Jagdbeiräte
(zu § 37 Bundesjagdgesetz)

(1) Bei der obersten und den unteren Jagdbehörden werden Jagdbeiräte eingerichtet. Sie sollen die Jagdbehörden in allen jagdlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten.

(2) Dem Landesjagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde sollen Vertreter der Jägerschaft, der Hegegemeinschaften, der Jagdgenossenschaften, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdwissenschaft, der Berufsjäger, der Fischerei und Fischzucht, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Veterinärwesens angehören.

(3) Dem Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde sollen Vertreter der Jägerschaft, der örtlichen Hegegemeinschaft, der Jagdgenossenschaften, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie des Naturschutzes angehören.

(4) Die Mitglieder des Jagdbeirates erhalten als Ersatz der ihnen bei der Ausübung ihrer Beiratstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen Tagegeld sowie Fahrtkostenersatz nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften. Die Reisekostenvergütung wird von der Jagdbehörde festgesetzt und gezahlt, bei der der Jagdbeirat eingerichtet ist.