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§ 17 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Jagdschein

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsJagdG – Jagdabgabe
(zu § 15 Bundesjagdgesetz)

(1) Bei der Erteilung des Jagdscheins oder des Falknerjagdscheins ist zugleich eine Jagdabgabe zu erheben. Die Jagdabgabe darf die zweifache Höhe der für die Erteilung des Jagdscheins zu erhebenden Verwaltungsgebühr nicht überschreiten. Werden der Jagdschein und der Falknerjagdschein erteilt, wird die Abgabe nur einmal erhoben. Die Jagdbehörde leitet das Aufkommen aus der Jagdabgabe an die obere Jagdbehörde weiter.

(2) Die Jagdabgabe wird von der oberen Jagdbehörde nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für das Jagdwesen verwendet. Aus der Jagdabgabe sind insbesondere zu unterstützen:

  1. 1.

    Maßnahmen zum Schutz des Wildes sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes,

  2. 2.

    Maßnahmen zur Bestandesförderung und der Wiederansiedlung gefährdeter Wildarten,

  3. 3.

    die wildbiologische, wildökologische und jagdliche Forschung, Wildmonitoring,

  4. 4.

    Einrichtungen und Maßnahmen zur Fortbildung der Jäger,

  5. 5.

    Maßnahmen zur Förderung des Jagdhundewesens, der Falknerei und des jagdlichen Brauchtums,

  6. 6.

    die jagdliche Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit.