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§ 9 SächsJAG
Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAG
Gliederungs-Nr.: 305-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsJAG – Verleihung eines Bachelorgrads

(1) Die Universität Leipzig verleiht Studierenden der Rechtswissenschaft auf Antrag einen Bachelorgrad, wenn sie

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfüllt haben oder vom Landesjustizprüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen wurden und

  2. 2.

    die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität Leipzig bestanden haben.

(2) Der Bachelorgrad nach Absatz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne von § 40 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). § 40 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. § 41 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist nicht anzuwenden.