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§ 11 SächsIngG
Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsIngG
Gliederungs-Nr.: 604-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsIngG – Ausführungsvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2017 durch Artikel 6 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 47 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50).

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen

  1. 1.

    zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG,

  2. 2.

    zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG und

  3. 3.

    zur Umsetzung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes, insbesondere zu der Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen und dem diesbezüglichenVerfahren vor dem Eintragungsausschuss.