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§ 5 SächsIngG
Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Führen der geschützten Berufsbezeichnungen, Berufsaufgaben, Verzeichnisse und Listen

Titel: Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsIngG
Gliederungs-Nr.: 604-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsIngG – Liste der Beratenden Ingenieure, andere Listen und Verzeichnisse

(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure wird von der Ingenieurkammer Sachsen geführt.

(2) In die Liste ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt,

  2. 2.

    den erfolgreichen Abschluss eines technisch-naturwissenschaftlichen Studiengangs nachweist, der

    1. a)

      zu einem Bachelor- oder Diplomabschluss oder

    2. b)

      aufbauend auf einem Bachelor zu einem Masterabschluss

    führt und der die unter Absatz 3 benannten Anforderungen erfüllt,

  3. 3.

    nach Abschluss des Studiengangs mindestens zwei Jahre in Vollzeit oder einer entsprechenden Dauer in Teilzeit Ingenieurtätigkeiten nach § 2 Satz 2 bis 4 ausgeübt hat,

  4. 4.

    Ingenieurtätigkeiten gemäß § 2 Satz 1 eigenverantwortlich und unabhängig ausübt sowie

  5. 5.

    den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.

(3) Der Studiengang nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. 1.

    er führt mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis an einer deutschen Hochschule oder einer Berufsakademie zu den genannten Abschlüssen,

  2. 2.

    mindestens 168 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte) müssen in theoretischen MINT-Studienfächern erworben werden; bei einem Masterstudiengang nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen davon mindestens 91 ECTS-Leistungspunkte im Rahmen des Bachelorstudiengangs erworben werden und

  3. 3.

    die Inhalte müssen auf die Ausübung von Ingenieurtätigkeiten nach § 2 Satz 2 bis 4 ausgerichtet sein.

(4) Die Voraussetzung nach Absatz 2 Nummer 3 gilt auch als erfüllt, wenn der Antragsteller ein Baureferendariat oder ein anderes technisches Referendariat erfolgreich absolviert hat. Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs gilt bei Masterabsolventen bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift.

(5) Eigenverantwortlich ist, wer bei der Ausübung von Ingenieurtätigkeiten für einen Auftraggeber eine Rechtsstellung innehat, bei der fachlich im Wesentlichen eine Einflussnahme Dritter auf Inhalt und Ergebnisse dieser Tätigkeit ausgeschlossen ist.

(6) Unabhängig ist, wer bei der Ausübung seiner Ingenieurtätigkeit weder eigene Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare Interessen hat noch derartige fremde Interessen vertritt.

(7) Dem jeweiligen Antrag sind die für die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Identitätsnachweis und Ausbildungsnachweise sollen als Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden ist. Das Verfahren kann für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesen durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingeleitet werden. Die Ingenieurkammer Sachsen bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Eintragungsverfahren muss innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abgeschlossen werden. Die Frist nach Satz 6 kann in zu begründenden Ausnahmefällen vier Monate betragen.

(8) Abweichend von dem Erfordernis der Schriftlichkeit in Absatz 2 kann der Antrag bei Unterlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Ingenieurkammer Sachsen eingereicht werden; in diesem Fall genügt die Übersendung von Kopien. Die Ingenieurkammer Sachsen kann im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 1 und soweit unbedingt geboten die Vorlage bestimmter Unterlagen in Form von beglaubigten Kopien verlangen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Von Antragstellern, die nicht über Unterlagen nach Satz 1 verfügen und die einen Antrag in elektronischer Form nach Satz 1 stellen, kann, sofern dies geboten erscheint, die Vorlage von Originalen oder beglaubigten Kopien verlangt werden. Im Fall des Satzes 1 wird das gesamte Verfahren, mit Ausnahme der Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, elektronisch abgewickelt.

(9) Abweichend von Absatz 2 ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt und

  1. 1.

    in eine vergleichbare Liste einer Ingenieurkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder

  2. 2.

    aus einer vergleichbaren Liste einer Ingenieurkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nur gelöscht wurde, weil er die Wohnung, Niederlassung oder Berufsausübung in diesem Land aufgegeben hat und diese Löschung nicht mehr als ein Jahr vor Antragstellung erfolgt ist.

(10) Die Listen der qualifizierten Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner und, soweit nicht die Architektenkammer nach § 5 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102, 237), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist, der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner nach § 66 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Sächsischen Bauordnung werden ebenfalls von der Ingenieurkammer Sachsen geführt. Die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.

(11) Die Ingenieurkammer Sachsen führt eine Sachverständigenliste auf der Grundlage von § 14 Absatz 1 Nummer 10. Das Nähere regelt die Sachverständigenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 10).