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§ 85 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 1 – Zentrale Organe

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 85 SächsHSFG – Kanzler

(1) Der Kanzler leitet die Hochschulverwaltung nach den Richtlinien des Rektorates. Er vollzieht die Beschlüsse des Rektorates und des Senates in seinem Zuständigkeitsbereich. Er kann die Verwaltung mehrerer Hochschulen leiten.

(2) Der Kanzler bewirtschaftet die vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Mittel. Unbeschadet seiner Verantwortung kann er die Bewirtschaftung auf die Grundeinheiten der Hochschule nach § 2 Abs. 2 übertragen. Er kann in Angelegenheiten der Wirtschaftsführung Entscheidungen des Rektorates widersprechen, wenn diese nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zustande, berichtet das Rektorat dem Hochschulrat, der eine Entscheidung herbeiführt.

(3) Im Falle der Bewirtschaftung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 ist der Kanzler Beauftragter für den Haushalt.

(4) Hält der Kanzler in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit den Beschluss eines Organes der Hochschule unterhalb der zentralen Ebene nach Teil 7 Abschnitt 1 für rechtswidrig, beanstandet er ihn binnen 2 Wochen nach Kenntniserlangung. Für die Kanzler der Kunsthochschulen entfällt die Begrenzung des Beanstandungsrechts nach Satz 1 auf Beschlüsse eines Organs unterhalb der zentralen Ebene nach Teil 7 Abschnitt 1. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die anderen Mitglieder des Rektorates sind unverzüglich zu unterrichten. Verbleibt das Organ nach erneuter Befassung bei seinem Beschluss, hat der Kanzler die Beanstandung unverzüglich dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorzulegen.

(5) Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Der Kanzler soll eine in der Verwaltung und in Wissenschaft oder Wirtschaft erfahrene Persönlichkeit sein, die mit dem Hochschulwesen vertraut ist.

(6) Der Kanzler wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag des Rektors nach Anhörung des Senates und im Einvernehmen mit dem Hochschulrat zum Beamten auf Zeit ernannt oder in einem befristeten Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. Weitere Amtszeiten sind zulässig.

(7) War der Kanzler vor seiner Bestellung im öffentlichen Dienst beschäftigt, ist er nach Ablauf seiner Amtszeit auf eigenen Antrag in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. Das neue Amt oder die neue Dienststellung muss mindestens dem Amt oder der Dienststellung vergleichbar sein, die er vor seiner Ernennung oder Bestellung zum Kanzler innehatte.

(8) Die Bestellung zum Kanzler kann aus wichtigem Grund nach Anhörung von Senat und Hochschulrat vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorzeitig zurückgenommen und seine Ernennung widerrufen oder sein Dienstverhältnis gekündigt werden. In diesem Falle ist er für den verbleibenden Teil der Amtszeit in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt zu versetzen oder als Arbeitnehmer in eine vergleichbare Dienststellung in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. Maßnahmen nach dem Sächsischen Disziplinargesetz (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder das Recht zur Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).