Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36b SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → Erster Abschnitt – Gemeinderat

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGemO
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 36b SächsGemO – Veröffentlichung von Informationen

Die Gemeinde hat auf ihrer Internetseite oder in anderer geeigneter Form Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse sowie die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen zu veröffentlichen, sobald diese den Mitgliedern des Gemeinderats zur Verfügung gestellt wurden und sofern keine berechtigten Interessen Einzelner entgegenstehen. Die in einer solchen Sitzung gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse hat die Gemeinde im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts nach Bestätigung der Niederschrift auf ihrer Internetseite oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht offenbart werden. Sind Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung einer Beratungsunterlage möglich, kann die Gemeinde insoweit von der Veröffentlichung absehen. Soweit von einer Veröffentlichung der Beratungsunterlagen abgesehen wird, ist dies zu Beginn der öffentlichen Sitzung zu begründen.