§ 26 SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen
Zweiter Teil – Einwohner und Bürger der Gemeinde
§ 26 SächsGemO – Ehrenbürgerrecht
(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich in besonderem Maße um die Entwicklung der Gemeinde oder das Wohl ihrer Bürger verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Das Ehrenbürgerrecht kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gemeinderats aberkannt werden.