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§ 9 SächsFAG
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Allgemeine Schlüsselzuweisungen → Unterabschnitt 1 – Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an kreisangehörige Gemeinden

Titel: Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFAG
Gliederungs-Nr.: 50-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsFAG – Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Ist die Bedarfsmesszahl (§ 7) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 8), erhält die kreisangehörige Gemeinde 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung. Beträgt die Summe aus der Schlüsselzuweisung nach Satz 1 und der Steuerkraftmesszahl weniger als 89 Prozent der Bedarfsmesszahl, erhöht sich die Schlüsselzuweisung um 90 Prozent der zu 89 Prozent der Bedarfsmesszahl bestehenden Lücke.