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§ 44 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Sechster Abschnitt – Untersuchung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 SächsDO – Grundsatz (1)

(1) Nach Einleitung des Förmlichen Disziplinarverfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt.

(2) Die Einleitungsbehörde kann von der Untersuchung absehen, wenn der Beamte in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, die zu seinem Nachteil verwendet werden sollen, gehört worden ist und der Sachverhalt sowie die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme und die Entscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags (§ 69) bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind. Die Einleitungsbehörde hat dem Beamten davon Kenntnis zu geben.

(3) Ist von der Untersuchung abgesehen worden, dürfen Feststellungen eines später ergangenen rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren zum Nachteil des Beamten nur verwendet werden, wenn er hierzu nachträglich gehört worden ist. Die Anhörung kann von der Einleitungsbehörde oder vom Disziplinargericht vorgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).