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§ 45 SächsBO
Sächsische Bauordnung (SächsBO) 
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 6 – Technische Gebäudeausrüstung

Titel: Sächsische Bauordnung (SächsBO) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBO
Gliederungs-Nr.: 421-1/3
Normtyp: Gesetz

§ 45 SächsBO – Aufbewahrung fester Abfallstoffe

Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume

  1. 1.

    Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände,

  2. 2.

    Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,

  3. 3.

    unmittelbar vom Freien entleert werden können und

  4. 4.

    eine ständig wirksame Lüftung haben.