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§ 47 SächsBhVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Aufwendungen in Geburtsfällen und anderen Fällen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBhVO
Gliederungs-Nr.: 242-28/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 SächsBhVO – Erste Hilfe, Entseuchung, Organ-, Gewebe- und Stammzellspende

(1) Aufwendungen im Zusammenhang mit Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen (Erste Hilfe) sind neben Aufwendungen nach Abschnitt 2 und § 44 Absatz 1 beihilfefähig.

(2) Aufwendungen für eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung und Transport sowie Organisation für die Bereitstellung von Organ- und Gewebespenden sowie Spenden von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind beihilfefähig, wenn diese von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen empfangen werden.

(4) Aufwendungen für Spenderinnen und Spender von Organen, Geweben und von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (spendende Personen) sind entsprechend den Abschnitten 2 und 3 beihilfefähig, wenn die empfangende Person beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähig ist. Dies gilt auch für Aufwendungen der spendenden Person, die über die Leistungen nach den Abschnitten 2 und 3 hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz der spendenden Person umfasst sind. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die Untersuchung und Behandlung von Folgeerkrankungen der spendenden Person. Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der spendenden Person nachgewiesen wird. Dem Arbeitgeber der spendenden Person wird auf Antrag das nach § 3a des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fortgezahlte Entgelt unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes der empfangenden Person erstattet. Der landwirtschaftlichen Krankenkasse der spendenden Person wird auf Antrag die nach § 9 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gezahlte Betriebshilfe unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes der empfangenden Person erstattet. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für zunächst vorgesehene spendende Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als spendende Personen nicht in Betracht kommen.

(5) Aufwendungen für die Registrierung von beihilfeberechtigten Personen und berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die Suche nach einem Spenderorgan und nach Geweben sind beihilfefähig. Bei der Suche nach nicht verwandten Stammzellspendern sind Aufwendungen für die Registrierung von beihilfeberechtigten Personen und berücksichtigungsfähigen Angehörigen nur beihilfefähig, wenn diese im Zentralen Knochenmarkspender-Register erfolgt.