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§ 18a SächsBhVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Aufwendungen in Krankheits- und Todesfällen → Unterabschnitt 3 – Ambulante psychotherapeutische Leistungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBhVO
Gliederungs-Nr.: 242-28/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18a SächsBhVO – Systemische Therapie

(1) Aufwendungen für die Systemische Therapie sind bei der Behandlung von Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres je Krankheitsfall im folgenden Umfang beihilfefähig:

 EinzelbehandlungGruppenbehandlung
im Regelfall36 Sitzungen 36 Sitzungen
in Ausnahmefällenweitere 12 Sitzungenweitere 12 Sitzungen

(2) Aufwendungen für eine ärztlich erbrachte Systemische Therapie sind beihilfefähig, wenn die behandelnde Person

  1. 1.

    Fachärztin oder Facharzt für einen der folgenden Fachbereiche ist:

    1. a)

      Psychiatrie und Psychotherapie,

    2. b)

      Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder

  2. 2.

    Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" ist

und eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Aufwendungen für eine Systemische Therapie, die von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten erbracht wird, sind nur beihilfefähig, wenn sie oder er eine Weiterbildung oder eine vertiefte Ausbildung in diesem Verfahren erfolgreich abgeschlossen hat.