§ 49 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 2 – Ruhestand
§ 49 SächsBG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Die Frist im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb derer keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate.