Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Abschnitt 3 – Laufbahnen
§ 29 SächsBG – Laufbahnverordnung
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der §§ 15 bis 28 notwendigen Vorschriften, insbesondere über
- 1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
- 2.
die Bildung von fachlichen Schwerpunkten,
- 3.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung,
- 4.
die Ausgestaltung eines Vorbereitungsdienstes, einschließlich Zuständigkeiten und Anrechnungsmöglichkeiten für förderliche Bildungsgänge und Tätigkeiten, Dienstbezeichnungen sowie Notenstufen für Prüfungen,
- 5.
den Laufbahnwechsel und Wechsel zwischen Schwerpunkten einer Laufbahn, einschließlich der Art der Unterweisungen, der förderlichen Tätigkeiten und der Qualifizierungsmaßnahmen,
- 6.
die Probezeit, einschließlich Verlängerung, Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit und Verkürzung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Laufbahnprüfung oder der im Dienst bewiesenen überdurchschnittlichen Leistungen,
- 7.
die Mindestvoraussetzungen für Beförderungen, einschließlich Verwendungsbreite, Verwendungstiefe und Sprungbeförderungen,
- 8.
den Inhalt von Personalentwicklungskonzepten einschließlich der Fortbildung und der zwingenden Voraussetzungen für die Übertragung und Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten und von Ämtern mit Führungsverantwortung,
- 9.
die allgemeinen Voraussetzungen für den Aufstieg, einschließlich Zulassung, Verfahren und Prüfung,
- 10.
die Festlegung von Höchstaltersgrenzen für den Aufstieg und die Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 für einzelne Laufbahnen unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung, der erhöhten körperlichen oder gesundheitlichen Anforderungen der Laufbahn und der nach Abschluss des Aufstiegs oder der Qualifizierung zu leistenden Dienstzeit,
- 11.
die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen,
- 12.
die Zulassung von Ausnahmebefugnissen des Landespersonalausschusses.