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§ 21 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 21 SächsBG – Andere Bewerberinnen und Bewerbe

(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch langjährige Berufs- und Lebenserfahrung. Sie müssen durch ihre Berufs- und Lebenserfahrung befähigt sein, alle Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn uneingeschränkt wahrzunehmen. Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung besteht.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn, in der andere Bewerberinnen und Bewerber verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuss festgestellt.

(3) Die näheren Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 und die Feststellung durch den Landespersonalausschuss nach Absatz 2 regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

(4) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nicht eingestellt werden, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch gesetzliche Regelung erforderlich oder nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben vorgeschrieben ist.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden auf politische Beamte nach § 57 keine Anwendung.