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§ 155b SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 11 – Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 155b SächsBG – Ehrensold

(1) Die nach dem 6. Mai 1990 in Sachsen für mindestens eine volle Amtszeit tätig gewesenen ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erhalten ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres als Anerkennung ihrer Verdienste einen monatlichen Ehrensold in Höhe von 200 Euro (1). § 155a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Ehrensold besteht auch dann, wenn eine volle Amtszeit nur deshalb nicht erreicht werden konnte, weil vor deren Ablauf die Gemeinde aufgelöst worden ist oder die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einen Dienstunfall im Sinne von § 33 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erlitten hat und dadurch dienstunfähig geworden ist. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.

(2) Der Ehrensold ist von der Gemeinde, die Dienstherr der ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisters gewesen ist, oder von deren Rechtsnachfolger zu tragen. Hat die ehemalige ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister dieses Amt gleichzeitig in mehreren Gemeinden ausgeübt, so besteht ein Anspruch auf Ehrensold gegen jede dieser Gemeinden.

(3) Besteht neben dem Anspruch auf Ehrensold auch ein Anspruch auf Ruhegehalt aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit in einer sächsischen Gemeinde anlässlich der Tätigkeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, so wird das Ruhegehalt auf den Ehrensold angerechnet, soweit die Summe der beiden Leistungen 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge übersteigen würde.

(4) Der Anspruch auf Ehrensold entsteht nicht, wenn die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister durch Urteil eines Disziplinargerichts aus dem Dienst entfernt wurde oder sie oder er sich sonst des Ehrensolds als unwürdig erwiesen hat. Der Anspruch auf Ehrensold endet mit dem Tode und erlischt, wenn die Voraussetzungen von § 68 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Anpassung des Ehrensoldes nach § 155b Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes

Vom 23. Januar 2024 (SächsABl. S. 243)

Der Ehrensold nach § 155b Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 418) geändert worden ist, wird auf der Grundlage von § 155a Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 155b Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes angepasst und beträgt ab 1. April 2024 monatlich 229 Euro.