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§ 144a SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 10 – Besondere Beamtengruppen → Unterabschnitt 2 – Andere Beamtengruppen

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 144a SächsBG – Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst

Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen können nur im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 in das Beamtenverhältnis berufen werden. Diese Befristung gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter.