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§ 18 SächsAZVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAZVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 SächsAZVO – Übergangsvorschrift

Arbeitszeitmodelle, die vor dem 13. Mai 2021 auf der Grundlage des § 14a der Sächsischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402) geändert worden ist, zur Erprobung oder dauerhaft zugelassen worden sind, können nach dem 13. Mai 2021 bis zu zwei Jahre fortgeführt werden. Während dieses Übergangszeitraums sind die §§ 8 und 10 bereits anzuwenden.