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§ 20 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Architektenkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 20 SächsArchG – Schlichtungsausschuss (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten, auswärtigen Stadtplanern, Gesellschaften, auswärtigen Gesellschaften und Dritten ergeben, wird bei der Architektenkammer Sachsen ein Schlichtungsausschuss gebildet.

(2) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit drei Mitgliedern, von denen zwei Kammermitglieder sein müssen. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.

(3) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und ihre Vertreter werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(4) Der Schlichtungsausschuss hat auf Antrag eines Beteiligten oder des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.