Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Teil 3 – Laufbahnprüfung → Abschnitt 3 – Prüfungsverfahren
§ 34 SächsAPO-Justiz-JVD – Prüfungsniederschrift
In der Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind festzuhalten:
- 1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfungen,
- 2.
die Namen der Erst- und Zweitkorrektoren sowie der Prüfer, die in den Prüfungskommissionen an der Bewertung der Prüfungsleistungen mitgewirkt haben,
- 3.
die in den Leistungsnachweisen erreichten Noten,
- 4.
die in der schriftlichen Prüfung erreichten Noten,
- 5.
die in der mündlichen Prüfung erreichten Noten,
- 6.
die Endnote,
- 7.
die Entscheidungen der Prüfungsorgane (Prüfungsausschuss, Vorsitzender des Prüfungsausschusses und Prüfungskommissionen),
- 8.
Unregelmäßigkeiten in der schriftlichen und mündlichen Staatsprüfung.
Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).