§ 27 SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 4 – Vorschriften für den Bereich der Sozialen Entschädigung
§ 27 SächsAGSGB – Mehrbelastungsausgleich
(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält ab dem Jahr 2024 jährlich einen Betrag in Höhe von 1 667 200 Euro zum Ausgleich der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Die Auszahlung des Ausgleichsbetrages erfolgt jeweils zum 1. Juli.