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§ 23 SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 3 – Zusammenarbeit

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 23 SächsAGSGB – Mehrbelastungsausgleich und Überprüfung

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält ab dem Jahr 2018 einen Betrag in Höhe des Anteils des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755). Der Betrag nach Satz 1 dient insbesondere dem Ausgleich der Mehrbelastung der nach diesem Gesetz und aufgrund des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Trägern der Eingliederungshilfeleistungen übertragenen Aufgaben sowie in den Jahren 2018 bis 2024 dem vorübergehenden Lastenausgleich nach Absatz 3. Sollte sich im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 2 herausstellen, dass der Betrag nach Satz 1 die Summe aus der Mehrbelastung der Träger der Eingliederungshilfeleistungen und dem Lastenausgleich nach Absatz 3 übersteigt, ist die Differenz dem Freistaat Sachsen nicht zurückzuerstatten.

(2) Die Ausgaben und Einnahmen bei den Leistungen der Eingliederungshilfe werden im Jahr 2020 auf Basis der Zahlen aus den Jahren 2017 bis 2019, im Jahr 2023 auf Basis der Zahlen aus den Jahren 2020 bis 2022 und im Jahr 2026 auf Basis der Zahlen aus den Jahren 2023 bis 2025 untersucht. Mehrbelastungen nach Absatz 1 Satz 2 sind dabei getrennt von den Kostensteigerungen der Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln, die auch ohne die Neuregelung des Eingliederungshilferechtes durch das Bundesteilhabegesetz eingetreten wären. Vergleichsgrundlage sind die den Trägern der Sozialhilfe in den Jahren 2014 bis 2016 im Zusammenhang mit den Leistungen der Eingliederungshilfe entstandenen Ausgaben und Einnahmen. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Untersuchung der Kostenentwicklung, einschließlich der einzubeziehenden Daten, und die Mitwirkungspflichten der Träger der Eingliederungshilfeleistungen zu bestimmen. Auf Grundlage dieser Untersuchung werden die Leistungen des Freistaates Sachsen an die Träger der Eingliederungshilfeleistungen überprüft.

(3) Der gemäß Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellte Betrag ist in Höhe von

  1. 1.

    jeweils 7 433 395 Euro in den Jahren 2018 bis 2022,

  2. 2.

    4 955 597 Euro im Jahr 2023,

  3. 3.

    2 477 798 Euro im Jahr 2024

zur vorübergehenden Entlastung derjenigen Landkreise und Kreisfreien Städte zu verwenden, die aufgrund der in diesem Gesetz neugeregelten Zuständigkeiten für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe an Leistungsberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, zwischen den Trägern der Eingliederungshilfeleistungen per Saldo belastet werden. Die in Satz 1 genannten Beträge bleiben bei der Bestimmung der Sozialumlage nach § 22 Absatz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, als sonstige Erträge des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen unberücksichtigt. Sie sind gemäß Anlage 2 mit der vom Erzgebirgskreis und dem Vogtlandkreis sowie von den Kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig zu zahlenden Sozialumlage zu verrechnen.

Zu § 23: Eingefügt durch G vom 28. 6. 2018 (SächsGVBl. S. 472), geändert durch G vom 31. 3. 2021 (SächsGVBl. S. 411) und 13. 12. 2023 (SächsGVBl. S. 884).