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§ 2 SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsAGSGB – Amtliche Beglaubigungen

Zur amtlichen Beglaubigung nach § 29 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Behörden des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausüben (§ 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch).

Zu § 2: Geändert durch G vom 14. 7. 2005 (SächsGVBl. S. 167), 2. 4. 2014 (SächsGVBl. S. 230) und 18. 1. 2018 (SächsGVBl. S. 18).