Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16a SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 2 – Finanzierung

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 16a SächsAGSGB – Bundeserstattung

(1) Die Erstattung nach § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Grundlage für die Weiterleitung ist die Zahl der Leistungsberechtigten gemäß den §§ 136 und 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. Die Landesdirektion Sachsen ruft auf Basis der Angaben der Träger die Erstattung beim Bund ab und zahlt diese aus. Die Träger sind verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die Landesdirektion Sachsen die Bundeserstattung im Rahmen des § 136 Absatz 2 und § 136a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abrufen und den Nachweis erstellen kann. Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung und zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Träger melden der Landesdirektion Sachsen bis zu den vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmten Terminen die Zahl der Leistungsberechtigten gemäß den §§ 136 und 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Landesdirektion Sachsen sind berechtigt, die Angaben der Träger sachlich und rechnerisch zu prüfen.

(3) Auf Grundlage der gemeldeten Daten ruft die Landesdirektion Sachsen gemäß § 136 Absatz 2 und § 136a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet die Landesdirektion Sachsen den Trägern unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter.

(4) (weggefallen)

(5) Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Verauslagt ein Träger bei den zu Grunde liegenden Leistungen Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Erstattung nach diesem Paragraphen, ist er der Landesdirektion Sachsen zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Landesdirektion Sachsen gegenüber den Trägern bleiben unberührt.

Zu § 16a: Eingefügt durch G vom 28. 6. 2018 (SächsGVBl. S. 472), geändert durch G vom 28. 6. 2018 (a. a. O.) und 13. 12. 2023 (SächsGVBl. S. 884).