§ 14b SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 1 – Zuständigkeit
§ 14b SächsAGSGB – Bestimmung der zuständigen Träger nach § 145 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(1) Zuständig für die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. Sie führen diese Aufgabe als weisungsfreie Pflichtaufgabe durch.
(2) Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Zu § 14b: Eingefügt durch G vom 14. 7. 2022 (SächsGVBl. S. 456).