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§ 10b SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 1 – Zuständigkeit

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 10b SächsAGSGB – Verordnungsermächtigungen

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuzulassen,

  2. 2.

    andere als pauschale Abrechnungen gemäß § 46 Absatz 5 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu gestatten,

  3. 3.

    die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen,

  4. 4.
  5. 5.

    die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 80 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt bei der Bestimmung der Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise die unterschiedlichen Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu § 10b: Geändert durch G vom 28. 6. 2018 (SächsGVBl. S. 472).