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§ 10a SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 1 – Zuständigkeit

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 10a SächsAGSGB – Qualitätssicherung

(1) Bei der oder dem Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderung wird eine Clearingstelle eingerichtet. Diese hat die Aufgabe, zwischen der oder dem Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bei Streitigkeiten im Einzelfall zu vermitteln und auf eine gütliche Einigung über Art und Umfang der Leistung sowie Verfahrensfragen hinzuwirken. Die Leistungserbringerin oder der Leistungsbringer kann bei Bedarf hinzugezogen werden. Der Clearingstelle gehören an:

  1. 1.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kommunalen Sozialverbands Sachsen,

  2. 2.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Träger der Eingliederungshilfe,

  3. 3.

    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und

  4. 4.

    jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen sowie der Verbände privater Anbieter sozialer Dienste in Sachsen.

Das Votum der Clearingstelle ist schriftlich zu dokumentieren. Das Recht, förmliche Rechtsbehelfe zu erheben, bleibt unberührt.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berät das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Träger der Eingliederungshilfe bei der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen sowie der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen.

(3) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt richtet eine Geschäftsstelle für die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ein. Sie koordiniert die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft, nimmt grundsätzliche Fragen und Anregungen zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe entgegen und gibt dazu Stellungnahmen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft ab.

Zu § 10a: Eingefügt durch G vom 28. 6. 2018 (SächsGVBl. S. 472), der bisherige § 10a, eingefügt durch G vom 28. 6. 2018 (a. a. O.), wurde § 10b. Geändert durch G vom 13. 12. 2023 (SächsGVBl. S. 884).