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§ 4e SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Rechtsstellung der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 4e SächsAbgG – Verfahren bei Verstößen, Ordnungsgeld

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtages gegen § 4a Absatz 2, 3 oder 4, § 4b oder § 4d verstoßen hat, hat die Präsidentin oder der Präsident den Sachverhalt aufzuklären und das betreffende Mitglied des Landtages anzuhören. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der das betreffende Mitglied des Landtages angehört, um Stellungnahme bitten.

(2) Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass ein Verstoß nach Absatz 1 nicht vorliegt, wird das Verfahren eingestellt und das betreffende Mitglied des Landtages informiert.

(3) Liegt nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten ein Verstoß nach Absatz 1 in einem minder schweren Fall oder verursacht durch leichte Fahrlässigkeit vor (zum Beispiel bei Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt.

(4) Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass ein Verstoß nach Absatz 1, aber nicht nach Absatz 3, vorliegt, teilt sie oder er das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium mit. Das Präsidium stellt nach erneuter Anhörung des betreffenden Mitglieds fest, ob ein Verstoß im Sinne des Absatzes 1 vorliegt. Im Falle eines Verstoßes kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Grundentschädigung nach § 5 festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalls und nach dem Grad des Verschuldens. Die Präsidentin oder der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 25 bleibt unberührt.

(5) Nach § 4a Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihre Gegenwerte sind dem Staatshaushalt zuzuführen. Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt.