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§ 4c SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Rechtsstellung der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 4c SächsAbgG – Veröffentlichung

(1) Die Angaben gemäß § 4b sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten auf den Internetseiten des Landtages (www.landtag.sachsen.de) zu veröffentlichen. Angaben gemäß § 4b Absatz 4 sind nur zu veröffentlichen, wenn diese im Kalenderjahr einen Betrag von 10 000 Euro je Spender übersteigen.

(2) Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass, bezogen auf jeden einzelnen zu veröffentlichenden Sachverhalt, jeweils eine von zehn Einkommensstufen ausgewiesen wird. Die Stufe 1 erfasst Einkünfte von 1 000 bis 2 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 6 000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 12 700 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 25 000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 42 000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 63 000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 84 000 Euro, die Stufe 8 Einkünfte bis 126 000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte bis 210 000 Euro und die Stufe 10 Einkünfte über 210 000 Euro. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht.