§ 13 SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen
Zweiter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
§ 13 SächsAbgG – Altersvorsorge
(1) Ein Mitglied des Landtages erhält zur Finanzierung einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen eigenen Altersversorgung einen monatlichen Vorsorgebeitrag nach § 14a.
(2) Anstelle einer Altersvorsorge nach Absatz 1 erhält ein Mitglied des Landtages nach seinem Ausscheiden auf Antrag eine Altersentschädigung nach § 14b sowie Leistungen nach den §§ 15 bis 19.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von vier Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten zu stellen. Die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich.