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§ 4a SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Rechtsstellung der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 4a SächsAbgG – Ausübung des Mandats

(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Landtages. Unbeschadet dieser Verpflichtung sind Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat zulässig.

(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Landtages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von anderen geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von anderen geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Landtages gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt.

(3) Ein Mitglied des Landtages, das entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem Ausschuss oder im Plenum zur Beratung ansteht, hat vor der Beratung eine Interessenverknüpfung zu Protokoll zu geben, soweit sie nicht aus den gemäß § 4c veröffentlichten Angaben ersichtlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt, der das Mitglied angehört.

(4) Der Hinweis auf die Mitgliedschaft im Landtag darf durch das Mitglied des Landtages nicht genutzt werden, um sich in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Vorteile zu verschaffen.

(5) In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtages verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Auslegung der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten zu vergewissern.

(6) Über Inhalt und Umfang der Anzeigepflichten kann die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium Ausführungsbestimmungen erlassen.