Gesetze

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§ 58 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften

Titel: Saatgutverkehrsgesetz 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SaatG
Gliederungs-Nr.: 7822-6
Normtyp: Gesetz

§ 58 SaatG – Ausschluss der Berufung

Hat im Vorverfahren der Widerspruchsausschuss entschieden, so ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen.