§ 21 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz
Saatgutverkehrsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Saatgutordnung → Unterabschnitt 5 – Kennzeichnung, Verpackung
§ 21 SaatG – Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut
(1) Saatgut darf nur in Packungen oder Behältnissen eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Rechtsverordnungen nach § 22 verpackt und gekennzeichnet sind. Bei Rebe stehen Bündel den Packungen gleich.
(2) An oder auf den Packungen oder Behältnissen sind anzugeben
- 1.die Art,
- 2.die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut,
- 3.die Kategorie,
- 4.bei Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Standardpflanzgut die Anerkennungsnummer, bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,
- 5.im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ein deutlicher Hinweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung.