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§ 10 ROG
Raumordnungsgesetz (ROG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Raumordnung in den Ländern, Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Titel: Raumordnungsgesetz (ROG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ROG
Gliederungs-Nr.: 2301-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ROG – Planerhaltung  (1)

(1) Zur Planerhaltung ist vorzusehen, dass die Beachtlichkeit einer Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens und Formvorschriften von der Einhaltung einer Rügefrist von längstens einem Jahr nach Bekanntmachung des Raumordnungsplanes abhängig gemacht wird.

(2) Die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formschriften sowie von Abwägungsmängeln kann insbesondere ausgeschlossen werden bei

  1. 1.
    Unvollständigkeit der Begründung des Raumordnungsplanes außer bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung nach § 7 Abs. 8 Satz 2 und 3, sofern hier abwägungserhebliche Angaben fehlen,
  2. 2.
    Abwägungsmängeln, die weder offensichtlich noch auf Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(3) Bei Abwägungsmängeln, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, kann ausgeschlossen werden, dass sie zur Nichtigkeit des Plans führen, mit der Folge, dass der Plan bis zur Behebung der Mängel keine Bindungswirkungen entfaltet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juni 2009 durch Artikel 9 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986).