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§ 20 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 RiGBln – Einberufung

(1) Das für Justiz zuständige Mitglied des Senats beruft den Richterwahlausschuss ein und leitet die Sitzungen.

(2) Das für Justiz zuständige Mitglied des Senats legt dem Richterwahlausschuss mit der Einladung eine Liste mit den Namen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Stellungnahme des Präsidialrats vor. Ferner stehen ihm die für die Entscheidung erheblichen Personalunterlagen sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber zur Einsichtnahme zur Verfügung. Personalakten dürfen auch ohne Zustimmung der Richterin oder des Richters vorgelegt werden.